Verkehrsmassnahme

Der Gemeinderat Landiswil verfügt gemäss seinem Beschluss vom 13.10.2017 – gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 der Strassenverordnung vom 29.10.2008 sowie die Zustimmungsverfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 09.12.2019 – die folgende   Verkehrsmassnahme:

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder

Zubringerdienst Liegenschaften Siegenthal und landw. Fahrten gestattet 
Siegenthalstutz
, ab dem Weiler Siegenthal bis zur Abzweigung Bärisbach – Brüggloch.

Gegen die beschlossene Verkehrsmassnahme kann gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit Publikation im Anzeiger
Konolfingen schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Beschwerde geführt werden. 
Die Beschwerde muss in zwei Exemplaren eingereicht werden und einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

16. Dezember 2019      Gemeinderat Landiswil

 

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